Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.12.1996 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 663/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.12.199631.12.2000 BGBl. Nr. 663/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 20/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1996BGBl. Nr. 663/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 20/2001

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit

Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 12fache des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.

  1. Absatz 2,Der Zuschlag gemäß Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,7fache,
    2. Ziffer 2
      für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,55fache
    des um 25% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

Gesetzesnummer

10008996

Dokumentnummer

NOR12111311

Alte Dokumentnummer

N6199643923L