Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
03.02.1996 bis 05.12.2000 — BGBl. Nr. 42/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 203.02.199605.12.2000 BGBl. Nr. 42/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.02.1996BGBl. Nr. 42/1996

Außerkrafttretensdatum

05.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in zwei Abschnitte gliedert.
  2. Absatz 2,Der römisch eins. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (Paragraph 5,) und findet an der Heeresunteroffiziersakademie statt.
  3. Absatz 3,Der römisch zwei. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (Paragraph 6,) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.
  4. Absatz 4,Der Ausbildungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im römisch zwei. Abschnitt an die Stelle des Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) treten.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10009001

Dokumentnummer

NOR12111342

Alte Dokumentnummer

N6199653385J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/42/P2/NOR12111342