Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in zwei Abschnitte gliedert.
(2)Absatz 2,Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 5) und findet an der Heeresunteroffiziersakademie statt.Der römisch eins. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (Paragraph 5,) und findet an der Heeresunteroffiziersakademie statt.
(3)Absatz 3,Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 6) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.Der römisch zwei. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (Paragraph 6,) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.
(4)Absatz 4,Der Ausbildungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im II. Abschnitt an die Stelle des Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) treten.Der Ausbildungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im römisch zwei. Abschnitt an die Stelle des Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) treten.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12111342
Alte Dokumentnummer
N6199653385J