Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
03.02.1996 bis 05.12.2000 — BGBl. Nr. 42/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 403.02.199605.12.2000 BGBl. Nr. 42/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.02.1996BGBl. Nr. 42/1996

Außerkrafttretensdatum

05.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
    1. Ziffer eins
      nach Absolvierung des römisch eins. Abschnittes der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie,
    2. Ziffer 2
      nach Absolvierung des römisch zwei. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätte.
  3. Absatz 3,Kandidaten, die an der für sie vorgesehenen Ausbildung nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
  4. Absatz 4,Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
  5. Absatz 5,Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10009001

Dokumentnummer

NOR12111344

Alte Dokumentnummer

N6199653387J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/42/P4/NOR12111344