Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Erste Teilprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Führung und Versorgung im Einsatz,
Waffen- und Schießdienst.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes und des Bundesbedienstetenschutzrechtes,
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Führung und Versorgung im Einsatz,
Waffen- und Schießdienst,
(4)Absatz 4,In den Gegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.In den Gegenständen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.Eine Einzelprüfung gemäß Absatz 4, kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Schlagworte
Waffendienst, Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12111345
Alte Dokumentnummer
N6199653388J