Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zweite Teilprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage bezogene Gegenstände:
Führung und Versorgung im Einsatz,
Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Z 24 der Anlage) sind im besonderen auch die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Ziffer 24, der Anlage) sind im besonderen auch die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12111346
Alte Dokumentnummer
N6199653389J