Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2000Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 8.Paragraph 8,
Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung: Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des römisch zwei. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 10 der Anlage),die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst bzw. den medizinisch-technischen Fachdienst nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des Fachteiles Sanitätsdienst (Ziffer 10, der Anlage), die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Z 18 der Anlage),die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst (Ziffer 18, der Anlage),
die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Militärpiloten (Z 20 der Anlage),die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich des Fachteiles Militärpiloten (Ziffer 20, der Anlage),
die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Z 22 der Anlage),die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich des Fachteiles Flugsicherungsdienst (Ziffer 22, der Anlage),
der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Z 23 der Anlage),der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich des Fachteiles Wetterdienst (Ziffer 23, der Anlage),
die Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse hinsichtlich des Fachteiles Technischer Dienst/Luftfahrzeugtechnik (Z 24 der Anlage),die Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hinsichtlich des Fachteiles Technischer Dienst/Luftfahrzeugtechnik (Ziffer 24, der Anlage),
die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Z 7 der Anlage),die Verwendungsprüfung römisch zwei für Radarbetriebspersonal hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst (Ziffer 7, der Anlage),
der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Z 26 der Anlage).der Abschluß der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrabschluß in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen (Ziffer 26, der Anlage).
Schlagworte
Reproduktionstechnik, Fotowesen
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12111348
Alte Dokumentnummer
N6199653391J