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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 61/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 61/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 61/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige liechtensteinische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages vorgesehen ist, die Kosten der durch einen österreichischen Träger gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je Kalendervierteljahr.
  2. Absatz 2,Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der liechtensteinischen Verbindungsstelle unverzüglich mit. Der neu festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009002

Dokumentnummer

NOR12111353

alte Dokumentnummer

N6199653472J