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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 61/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 61/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 61/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Liechtenstein in Kraft getreten ist. Soweit vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

    Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1995 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009002

Dokumentnummer

NOR12111356

Alte Dokumentnummer

N6199653475J