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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 62/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 62/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Island)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 62/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Verordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      „Durchführungsverordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009003

Dokumentnummer

NOR12111357

Alte Dokumentnummer

N6199653477J