Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Island)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1996Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so kann sie auf Verlangen eines Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einem Schiedsgericht unterbreitet werden, dessen Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12111366
Alte Dokumentnummer
N6199653486J