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Art. 10

Fassungen
ab 01.02.1996 — BGBl. Nr. 62/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.02.1996 BGBl. Nr. 62/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Island)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 62/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so kann sie auf Verlangen eines Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einem Schiedsgericht unterbreitet werden, dessen Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009003

Dokumentnummer

NOR12111366

Alte Dokumentnummer

N6199653486J