Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Island)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1996Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Vezicht (Anm.: richtig: Verzicht) auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Vezicht Anmerkung, richtig: Verzicht) auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:
die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12111362
Alte Dokumentnummer
N6199653482J