Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feststellung der Ausgleichstaxe für 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
§ 2. Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1996 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 980 Schilling. Paragraph 2, Die Höhe der gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1996 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 980 Schilling.
Dokumentnummer
NOR12111370
Alte Dokumentnummer
N6199653535J