Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1996 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 128/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.199631.12.2021 BGBl. Nr. 128/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 555/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 555 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. Nr. 128/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 555/2021

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph eins,

Den an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf Geldleistungen haben, durch die alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten – gebührt für die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der dienstlichen Aufgaben zu leistenden Werktags- sowie Sonn- und Feiertagsüberstunden eine monatlich pauschalierte Vergütung.

Schlagworte

Werktagsüberstunde, Sonntagsüberstunde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10009006

Dokumentnummer

NOR12111380

Alte Dokumentnummer

N6199654061J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/128/P1/NOR12111380