Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 555/2021Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 555 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,36,66% der pauschalierten Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung stellen den Überstundenzuschlag dar.
(2)Absatz 2,Durch die pauschalierte Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung gelten alle zeitlichen Mehrleistungen gemäß den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 als abgegolten.Durch die pauschalierte Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagsvergütung gelten alle zeitlichen Mehrleistungen gemäß den Paragraphen 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 als abgegolten.
Schlagworte
Überstundenvergütung, Sonntagsvergütung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR12111382
Alte Dokumentnummer
N6199654063J