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§ 8 SVP-VO

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 172/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 172/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 172/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorsitzende

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.
  2. Absatz 2,Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeber/innen und den Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015

Gesetzesnummer

10009007

Dokumentnummer

NOR12111410

alte Dokumentnummer

N6199654457J