Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Arbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, zu schließen. Auf Arbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete oder Vertragsbedienstete des Bundes als Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretender Direktor bzw. stellvertretende Direktorin ein Arbeitsverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisse gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237344