Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1999Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
I. TEILrömisch eins. TEIL
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die ArbeitnehmerDie Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Ziffer eins und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
NOR12116978
alte Dokumentnummer
N6199957047L