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§ 2 AMZ-VO

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 218/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 218/2022
§ 201.01.200030.06.2022 § → § BGBl. Nr. 441/1996 (Stammfassung)
§ 201.01.199731.12.1999 BGBl. Nr. 441/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 218/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fachpersonal

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 81, ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Als geeignetes Fachpersonal gelten
    1. Ziffer eins
      Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    3. Ziffer 3
      Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
    4. Ziffer 4
      Psychologen/Psychologinnen,
    5. Ziffer 5
      Chemiker/innen und
    6. Ziffer 6
      Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten,
    7. Ziffer 7
      Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes.
  3. Absatz 3,Das Fachpersonal nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.
  4. Absatz 4,Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
  5. Absatz 5,Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 anzustreben.

Schlagworte

Arbeitsmedizinerin, Chemikerin

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR40244752