Rechtstracker.at

§ 6 AMZ-VO

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 441/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1997 BGBl. Nr. 441/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 441/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsmedizinische Zentren für Bürobetriebe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn ein arbeitsmedizinisches Zentrum seine Tätigkeit auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben beschränkt, gelten folgende Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, ist kein Laborraum und kein Raum für funktionsanalytische Untersuchungen erforderlich.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, sind folgende Geräte nicht erforderlich: Nasenspekulum, Otoskop, Audiometer, Spirometer, Zentrifuge, Photometer.
  2. Absatz 2,Zu den Bürobetrieben im Sinne des Absatz eins, gehören Arbeitsstätten des Geld- und Kreditwesens, des Versicherungswesens, des Realitätenwesens, der Rechts- und Wirtschaftsdienste, weiters sonstige Arbeitsstätten, in denen mindestens 80% der Arbeitnehmer/innen ausschließlich mit Bürotätigkeiten beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Arbeitsmedizinische Zentren, die eine eingeschränkte arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben ausüben, müssen dies durch eine entsprechende Bezeichnung des Zentrums oder durch einen entsprechenden Zusatz zur Bezeichnung oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen.

Schlagworte

Geldwesen, Rechtsdienst

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR12112156

Alte Dokumentnummer

N6199657464J