Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anlage
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind
Bezeichnung der Arbeitsstätte: | |
Adresse: | |
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und –beurteilung beschäftigten AN: | |
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Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 ASchG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (Paragraph 4, ASchG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von: | |
Datum, Unterschrift: | |
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Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument, Gefahrenbeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR12113659
alte Dokumentnummer
N6199760908J