Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1996Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Überprüfung und Anpassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 ASchG muß auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 ASchG muß auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2)Absatz 2,Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR12112163
alte Dokumentnummer
N6199657902J