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§ 10 PT-ZV 1996

Fassungen
01.05.1996 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 567/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.05.199630.06.1998 BGBl. Nr. 567/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 567/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/1998

Abkürzung

PT-ZV 1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen

Paragraph 10, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen

  • Strichaufzählung
    Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle römisch eins oder einer Entstörungsstelle römisch eins in einem FBA oder im FSBA und
  • Strichaufzählung
    Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle römisch zwei oder einer Entstörungsstelle römisch zwei in einem FBA oder im FSBA
sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten'' oder „Qualitätspunkten'' zuzuordnen.
  1. Absatz 2,Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen römisch eins, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als

30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen römisch zwei.

  1. Absatz 3,„Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
  2. Absatz 4,„Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.
  3. Absatz 5,Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.

  Es entsprechen

nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme ..................  0,1 Punkte;

prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................  0,1 Punkte;

Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ...................  0,1 Punkte;

übergeordneter Wartungsstützpunkt des

  Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ...............  0,1 Punkte;

Münzfernsprecherentstörungsdienst ......................  0,1 Punkte;

Sprechstellenentstörungsdienst .........................  0,1 Punkte;

Organisation, Dienst und Fachaufsicht ..................  0,4 Punkte.

Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.

Schlagworte

Amtstechnikstelle

Gesetzesnummer

10009023

Dokumentnummer

NOR12112213

alte Dokumentnummer

N6199658422J