Kurztitel
PT-Zuordnungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/1998Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1998,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen
§ 10. (1) Die im § 1 angeführten VerwendungenParagraph 10, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen
Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA oder im FSBA undLeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle römisch eins oder einer Entstörungsstelle römisch eins in einem FBA oder im FSBA und
Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA oder im FSBALeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle römisch zwei oder einer Entstörungsstelle römisch zwei in einem FBA oder im FSBA
sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten'' oder „Qualitätspunkten'' zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr alsDie genannten Organisationseinheiten sind Stellen römisch eins, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als
30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen römisch zwei.
(3)Absatz 3,„Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
(4)Absatz 4,„Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.
(5)Absatz 5,Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.
Es entsprechen
nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................. 0,1 Punkte;
prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................ 0,1 Punkte;
Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ................... 0,1 Punkte;
übergeordneter Wartungsstützpunkt des
Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ............... 0,1 Punkte;
Münzfernsprecherentstörungsdienst ...................... 0,1 Punkte;
Sprechstellenentstörungsdienst ......................... 0,1 Punkte;
Organisation, Dienst und Fachaufsicht .................. 0,4 Punkte.
Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.