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§ 3 PT-ZV 1996

Fassungen
01.05.1996 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 567/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.199630.06.1998 BGBl. Nr. 567/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 567/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/1998

Abkürzung

PT-ZV 1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Einteilung der Postämter

Paragraph 3, (1) Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,

  PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ...........................  3,0 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,

  PT 8 und PT 9 .......................................  2,0 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender

  Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines

  Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht

  ausschließlich Fahrdienst versieht (bei

  Straßenpostkursen nur für die betreffenden

  Anfangspostämter) ...................................  0,5 Punkte.

  (2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte

Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf

Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

  (3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der

Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten

des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug .........................  0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug ........................  1   Punkt

anzurechnen.

  (4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten

Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und

Rundfunkämter:

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,

  1. Stufe ............................  mehr als 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,

  2. Stufe ............................  mehr als 250 und höchstens

                                         500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,

  3. Stufe ............................  mehr als 120 und höchstens

                                         250 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

  1. Stufe ............................  mehr als  60 und höchstens

                                         120 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

  2. Stufe ............................  mehr als  30 und höchstens

                                         60 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

  3. Stufe ............................  mehr als  15 und höchstens

                                         30 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4a ........  bis 15 Punkte, davon für

                                         Tätigkeiten der

                                         Verwendungsgruppen PT 2 bis

                                         PT 6 mindestens 6 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4b ........  bis 15 Punkte, davon für

                                         Tätigkeiten der

                                         Verwendungsgruppen PT 2 bis

                                         PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe .......  mindestens 5 Punkte, wobei

                                         der Anteil von Tätigkeiten

                                         der Verwendungsgruppen PT 2

                                         bis PT 6 mindestens

                                         36 Wochenstunden beträgt,

                                         ansonsten mindestens

                                         39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe .......  alle übrigen Postämter.

Schlagworte

Vollarbeitsplatz

Gesetzesnummer

10009023

Dokumentnummer

NOR12112206

alte Dokumentnummer

N6199658415J