Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PT-Zuordnungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/1998Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte IKriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte römisch eins
und II''
§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.Paragraph 4, (1) Kassenbeamter römisch eins ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.
(2)Absatz 2,Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.Kassenbeamter römisch zwei ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
(3)Absatz 3,Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.Kassenbeamte römisch eins und römisch zwei sind nur einzurichten bei Postämtern römisch eins. Klasse und bei Postämtern römisch zwei. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
Dokumentnummer
NOR12112207
alte Dokumentnummer
N6199658416J