Kurztitel
PT-Zuordnungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/1998Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1998,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten
§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:Paragraph 6, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten I ...................... mehr als 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten II ..................... mehr als 120 und
höchstens 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten III .................... mehr als 60 und
höchstens 120 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten IV ..................... mehr als 30 und
höchstens 60 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten V ...................... alle übrigen
Postautostellen,
Postgaragen und
Postautowerkstätten.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der
Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten
Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5
und PT 6 ................................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ..... 2 Punkte.
(3)Absatz 3,Teilarbeitsplätze sowie die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.