Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
05.05.2009 bis 31.08.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 205.05.200931.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2008
Anl. 213.07.200404.05.2009 § → § —
Anl. 226.01.200112.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 56/2001
Anl. 201.09.199625.01.2001 BGBl. Nr. 566/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Werkmeisterschulen und Lehrplan der Bauhandwerkerschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

05.05.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2008

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008,

hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 sowie

hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2010 außer

Kraft vergleiche Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,).

Text

                                                           Anlage B

                                                          -----------

               LEHRPLAN DER BAUHANDWERKERSCHULEN

                      I. STUNDENTAFEL *1)

         (Gesamtjahresstundenzahl und Ausmaß der einzelnen

                    Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                              Lehr-

                                                              ver-

                                  Jahresstunden               pflich-

A. Pflichtgegenstände                 Klasse         Summe    tungs-

                                1.      2.      3.            gruppe

---------------------------------------------------------------------

   1. Religion ..............   13      13      13    39       (III)

   2. Deutsch ...............   39      26      26    91        (I)

   3. Politische Bildung ....   26      26       -    52        III

   4. Angewandte Mathematik .   78      78       -   156         I

   5. Angewandte Physik .....   39       -       -    39        II

   6. Angewandte Chemie und

      Ökologie ..............   39       -       -    39        II

   7. Angewandte

      darstellende

      Geometrie .............   39      39       -    78         I

   8. Angewandte Informatik .   26      26       -    52         I

   9. Mitarbeiterführung

      und -ausbildung .......    -       -      65    65        III

  10. Baukonstruktion .......   78      78      78   234         I

  11. Statik ................    -      52      52   104         I

  12. Baubetrieb ............   39      39      26   104         I

  13. Konstruktionsübungen ..   65      65      52   182        II

      Pflichtgegenstände

      des schulautonomen

      Ausbildungsschwer-

      punktes

      (siehe A.1 bis A.3) ...  104     143     273   520

---------------------------------------------------------------------

  Gesamtjahresstundenzahl ...  585     585     585 1 755

---------------------------------------------------------------------

A.1 Pflichtgegenstände des                                    Lehr-

    schulautonomen                                            ver-

    Ausbildungsschwerpunktes      Jahresstunden               pflich-

    Bauhandwerkerschule für           Klasse         Summe    tungs-

    MAURER                      1.      2.      3.            gruppe

---------------------------------------------------------------------

1.1 Stahl-, Stahlbeton-

    und Holzbau .............    -     52      65    117         I

1.2 Technischer Ausbau ......   39     26      65    130         I

1.3 Vermessungswesen *2) ....    -     26      39     65         I

1.4 Entwurfzeichnen .........    -      -     104    104         I

1.5 Laboratorium ............    -     39       -     39         I

1.6 Bautechnisches

    Praktikum ...............   65      -       -     65         Va

---------------------------------------------------------------------

        Jahresstundenzahl ...  104    143     273    520

---------------------------------------------------------------------

A.2 Pflichtgegenstände des                                    Lehr-

    schulautonomen                                            ver-

    Ausbildungsschwerpunktes      Jahresstunden               pflich-

    Bauhandwerkerschule für           Klasse         Summe    tungs-

    ZIMMERER                    1.      2.      3.            gruppe

---------------------------------------------------------------------

2.1 Holzbau .................   39     52      91    182         I

2.2 Technischer Ausbau ......    -     26      39     65         I

2.3 Vermessungswesen *3) ....    -      -      39     39         I

2.4 Entwurfzeichnen .........    -      -     104    104         I

2.5 Werkstätte ..............   65     65       -    130        (Va)

---------------------------------------------------------------------

        Jahresstundenzahl ...  104    143     273    520

---------------------------------------------------------------------

A.3 Pflichtgegenstände des                                    Lehr-

    schulautonomen                                            ver-

    Ausbildungsschwerpunktes      Jahresstunden               pflich-

    Bauhandwerkerschule für           Klasse         Summe    tungs-

    STEINMETZE                  1.      2.      3.            gruppe

---------------------------------------------------------------------

3.1 Steinbau ................   39     52     130    221         I

3.2 Technologie .............    -     39      39     78         I

3.3 Restaurieren und

    Modellieren .............    -     26      52     78         Va

3.4 Stilkunde und Schrift ...    -     26      52     78         IVb

3.5 Werkstätte ..............   65      -       -     65        (Va)

---------------------------------------------------------------------

        Jahresstundenzahl ...  104    143     273    520

---------------------------------------------------------------------

B. Freigegenstände

---------------------------------------------------------------------

    Lebende Fremdsprache

    (Englisch) ..............   26     26      26     78        (I)

    CAD .....................   26     26      26     78         I

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Bauhandwerkerschule hat im Sinne des Paragraph 59, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes der Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zu dienen, um sie zur Ausübung einer gehobeneren Tätigkeit auf dem Gebiet des Bauwesens zu befähigen.

Absolventen sollen:

  • Strichaufzählung
    über im Alltag und im Berufsleben häufig benötigte Sachkenntnisse verfügen, die durch Rechtsvorschriften, Normen und Fachgepflogenheiten festgelegten Erfordernisse auf den Gebieten der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Geräte sicher bedienen können;
  • Strichaufzählung
    Vorgänge und Zustände aus der Berufspraxis nach vorgegebenen Gesichtspunkten beobachten, logisch verarbeiten und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch ausdrücken können;
  • Strichaufzählung
    Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, ihre Arbeit optimal einteilen, unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel selbständig arbeiten und bei der Arbeit in der Gruppe das Gruppenziel unterstützen können, die Arbeit anderer achten sowie zur Zusammenarbeit und zum Konfliktausgleich bereit bzw. zur Ausbildung von Lehrlingen befähigt sein;
  • Strichaufzählung
    zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und Kulturleben befähigt und bereit sein, insbesondere die Wirtschaft als Teil der Gesellschaft und der Kultur verstehen, sich der Bedeutung der Massenmedien und der elektronischen Informationsverarbeitungs- und Kommunikationssysteme bewußt sein, zum Schutz der Umwelt und zum sparsamen Umgang mit Ressourcen bereit sein, die demokratischen Prinzipien bejahen, sich ihrer Heimat sowie ihrem Berufsstand verbunden fühlen sowie fremden Menschen, ihrer Arbeit und ihren Kulturen mit Respekt begegnen.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerjahresstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
  2. Ziffer 2
    In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Jahresstunden um durchschnittlich bis zu 26 Jahresstunden pro Klasse zulässig. In jeder Klasse kann die Jahresstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens 26 Jahresstunden aufweisen, um je 13 Jahresstunden verringert werden.
  3. Ziffer 3
    Im Ausmaß der sich aus Ziffer 2, ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jeder Klasse mit bis zu 39 Jahresstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
  4. Ziffer 4
    In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand, dessen Jahresstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bei Bedarf schulstufenübergreifend geführt werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände, unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen festgelegt werden.
Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung”:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe Paragraph 7, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiete (Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins) „Fremdsprache” (weitere lebende Fremdsprache analog „Englisch”), „Spezielle Fachtheorie” (im Ausbildungsschwerpunkt vertiefende oder ergänzende Fachtheorie mit nicht-enzyklopädischem Charakter), „Projekt” (gegenstandsübergreifende Vertiefung mit fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen, Laboratorium bzw. Konstruktionsübungen).

Fachgebiete (Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei) „Wirtschaft und Technik” (Vertiefung der wirtschaftlichen Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung), „Allgemeine Fachtheorie” (nicht den Schwerpunkt bildende technische Disziplinen).

Fachgebiete (Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei) „Recht und Politische Bildung” (Vertiefung vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. Politische Bildung), „Umwelt” (Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen).

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Bei allen didaktischen und methodischen Planungen des Lehrers sind Überlegungen über ihre Wirksamkeit im Sinne des bestmöglichen Beitrages zu den einzelnen Forderungen der Bildungs- und Lehraufgabe wichtig. Dieser Beitrag wird je nach Unterrichtsgegenstand und Themenbereich verschieden sein.

Die Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschrittes sowie gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kultureller Entwicklungen erfordert, daß der Lehrer die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffenden Entwicklungen ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe dem zeitgemäßen Stand anpaßt.

Auswahl, Gewichtung und Abfolge von Inhalten:

Die Auswahl des Lehrstoffes im Rahmen der Angaben des Lehrplanes ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben des Lehrers. Dabei werden folgende Kriterien im Vordergrund stehen:

  • Strichaufzählung
    die Bedeutung für die in der Bildungs- und Lehraufgabe zu vermittelnden Fähigkeiten und Einstellungen;
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung für abzusehende berufliche und gesellschaftliche Anforderungen;
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung für die Darstellung und Sichtbarmachung von fachübergreifenden Zusammenhängen;
  • Strichaufzählung
    die Aktualität;
  • Strichaufzählung
    die Einbeziehung von Erfahrungen und Interessen der Schüler;
  • Strichaufzählung
    der Schutz der Umwelt.
Die Abfolge der einzelnen Themen eines Unterrichtsgegenstandes innerhalb einer Schulstufe muß nicht der Reihenfolge im Lehrplanabschnitt „Lehrstoff” entsprechen. Das Ermessen des Lehrers auf diesem Gebiet wird jedoch durch die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen, Nutzung von Synergien, Vermeidung unerwünschter Doppelgleisigkeiten, Bearbeitung fachübergreifender Projekte, Auswertung von Berufserfahrung usw. eingeschränkt. Diese Zusammenarbeit erfordert neben pädagogischen Beratungen auch die Erstellung von Stoffverteilungsplänen für jede Schulstufe.
Darbietung und Bearbeitung von Inhalten:
In der beruflichen und außerberuflichen Realität muß der Absolvent mit Inhalten sprachlich, bildlich und handelnd umgehen können. Es ist daher wichtig, bereits im Unterricht diese drei Ebenen des Zuganges zu Inhalten nebeneinander zu verwirklichen. Insbesondere bedarf der Schüler in allen Unterrichtsgegenständen der Gelegenheit, erlernte Kommunikationsformen in Wort und Schrift einschließlich der Formen der Textverarbeitung anzuwenden, sowie die Fehler in der Standardsprache korrigieren zu können. Diskussionen, Referate und Präsentationen bieten hiezu praxisnahe Gelegenheit.
Rücksichtnahme auf die Eigenart der Schüler, Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse und Förderung ihrer Selbsttätigkeit, ferner Anschaulichkeit sowie Lebens-, Heimat- und Berufsnähe erhöhen die Motivation der Schüler und damit den Unterrichtsertrag.
Das allgemeine Bildungsziel erfordert, daß die Schüler den in der beruflichen und außerberuflichen Praxis verlangten Situationen möglichst nahekommen, zB durch Abgabe von Stellungnahmen oder Gutachten zu fachlichen Sachverhalten, Leitung von Fachdiskussionen, allgemeinverständliche Darstellung fachlicher Sachverhalte, Ausführung von Planungsaufgaben, Demonstrationen und Erläuterung praktischer Fertigkeiten, Formulierung fachlicher Anweisungen, Leitung von Arbeitsgruppen.
Da der Unterricht auf die Anwendung von Wissen und Können vorbereiten soll, erscheint es wichtig, daß der Schüler im Unterricht über die Entgegennahme und Wiedergabe von Informationen hinaus in erster Linie Aufgaben bearbeitet bzw. einfache und konkrete Probleme selbständig bewältigt. Der Förderung der Problemlösungsfähigkeit durch ausgewähltes Vertiefen, Wiederholen und Üben gebührt in diesem Sinne der Vorzug gegenüber einer umfassenden, aber oberflächlichen Darbietung des Lehrstoffes. Große Bedeutung kommt der eigenständigen Formulierung der Probleme, dem Wissen um die Folgen von Entscheidungen und der Übernahme von Verantwortung durch den Schüler zu.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine an Problemen der Praxis orientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende, schüler- und altersadäquate Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt dem Einüben von Problemlösungs- und Entscheidungstechniken, der Simulation beruflichen Handelns sowie der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die unvermeidliche Unvollständigkeit des vermittelten Wissens und Könnens erfordert auch die Anleitung der Schüler zur selbständigen Erschließung von Informationsquellen für die Lösung gegebener Probleme sowie für die systematische Weiterbildung.
Bei der Bearbeitung von Aufgaben spielen nicht nur die sachlichen Ziele, sondern auch die menschlichen und kulturellen Werte und Bedürfnisse der Betroffenen eine wichtige Rolle, weil sie der Rahmen sind, in dem Problemlösungen erst vertretbar und wirksam sein können.
Da in der Praxis anspruchsvollere Aufgaben fast durchwegs Zusammenarbeit von Fachleuten verschiedener Gebiete erfordern, kommt der Durchführung themen- und fachübergreifender Projekte sowie der Gruppenarbeit im Unterricht hohe Bedeutung zu.
Alle Maßnahmen, die berufliche Praxis und schulische Arbeit einander näherbringen (Nutzung von Erfahrungen, die an Lehreinrichtungen der Schule erworben wurden, Lehrausgänge und Exkursionen, Vorträge auch von schulfremden Fachleuten) fördern das Interesse des Schülers am Wissenserwerb und die Verwertbarkeit des erworbenen Wissens.
Das Stundenausmaß eines Unterrichtsgegenstandes kann auf mehrere Lehrer aufgeteilt werden, die verschiedene Themenbereiche des Unterrichtsgegenstandes vermitteln. Ferner kann das Stundenausmaß eines Unterrichtsgegenstandes ganz oder teilweise geblockt werden. Einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände können in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.
  2. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,.
  3. Litera c
    Altkatholischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1965,.
  4. Litera d
    Islamischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.
  5. Litera e
    Israelitischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Litera f
    Neuapostolischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1986,.
  7. Litera g
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.
  8. Litera h
    Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1988,.
  9. Litera i
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.
  10. Litera j
    Buddhistischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1992,.

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im persönlichen und beruflichen Bereich bewältigen und Sachverhalte adressatenadäquat und situationsgerecht dokumentieren können,
  • Strichaufzählung
    die Funktion der Medien verstehen und aus dem Angebot zweckorientiert auswählen können,
  • Strichaufzählung
    Kommunikations-, Kooperations- und Kritikfähigkeit fachübergreifend, projektorientiert und praxisgerecht verknüpft erwerben,
  • Strichaufzählung
    durch situationsgerechte Gesprächs- und Sozialformen zum selbständigen und verantwortlichen Handeln sowie durch Texte, Medienbeispiele und Problemstellungen (auch bei Leistungsfeststellungen), die sich an deren Erfahrungshorizont, Interessen und an aktuellen Anlässen orientieren, motiviert werden,
  • Strichaufzählung
    mittels Textverarbeitung die Fähigkeit zur praxisgerechten „Normativen Sprachrichtigkeit” (zB Rechtschreib- und Grammatikprogramme) und „Schriftlichen Kommunikation” (zB Gestalten und Umformen von Texten, Erstellen von Präsentationsunterlagen, Kurzinformationen und Projektdokumentationen) erwerben,
  • Strichaufzählung
    zur Informationsbeschaffung und Nachkorrektur selbstverfaßter Texte das Österreichische Wörterbuch (auch bei schriftlichen Leistungsfeststellungen), andere sprachliche Nachschlagwerke (zB. Stil-, Fremdwörter-, Herkunfts-, Bedeutungswörterbuch), Lexika und Handbücher anwenden können,
  • Strichaufzählung
    Bezüge zur Literatur, Kunst und Gesellschaft sowohl geschichtlich als auch gegenwartsbezogen herstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Normative Sprachrichtigkeit:

Praxisorientierte Anwendung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln; Schreibung und Bedeutung häufiger Fremdwörter und fachsprachlicher Ausdrücke.

Mündliche Kommunikation:

Darstellung von Sachverhalten in Standardsprache (Erlebtes, Gehörtes, Gesehenes, Gelesenes); Telefonat; Referat; Diskussion; Kommunikationstechniken (nonverbal; Einstellungsgespräch).

Schriftliche Kommunikation:

Praxisnahe Textformen (Lebenslauf, Stellenbewerbung, Ansuchen).

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Schriftliche Kommunikation:

Praxisnahe Textformen (Facharbeit, Bericht).

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Behandlung von Themenkreisen aus dem Erlebnisbereich der Schüler in Literatur und Kunst (Motive, Themen, formale Aspekte; Beschreiben,

Kommentieren, Interpretieren von Texten).

Medien:

Massenmedien (Arten, Funktionen); Werbung und Konsum; Informationsquellen (Werke, Institutionen; Bibliotheksnutzung).

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Behandlung von gesellschaftsrelevanten Themenkreisen in Literatur und Kunst (Motive, Themen, formale Aspekte; Beschreiben, Kommentieren, Interpretieren von Texten).

Medien:

Massenmedien (Gestaltungskriterien; Manipulation).

In jeder Klasse eine oder zwei Schularbeiten, in der 3. Klasse auch zweistündig.

  1. Ziffer 3
    POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen, aktuelle politische und soziale Situationen und Vorgänge analysieren und kritisch beurteilen können sowie um die für das Privat- und Berufsleben bedeutsamen Rechtsvorschriften und die Wege der Rechtsdurchsetzung Bescheid wissen,
  • Strichaufzählung
    die Entwicklungstendenzen der heutigen Gesellschaft und ihre historischen Bezüge kennen, umweltbewußt und konsumkritisch handeln können, die Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung bejahen, andere Menschen und Kulturen achten und zum Konfliktausgleich, zur Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und zur Übernahme von politischer und sozialer Verantwortung bereit sein,
  • Strichaufzählung
    Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens, für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht und die berufliche Aktualität entwickeln.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Staat:

Elemente und Aufgaben, Staats- und Regierungsformen, Teilnahme am

vereinigten Europa.

Völkerrecht:

Internationale Beziehungen und Organisationen; Friedenssicherung,

Menschenrechte.

Verfassungs- und Verwaltungsrecht:

Grundsätze der Österreichischen Bundesverfassung (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, gewaltentrennendes, rechtsstaatliches, liberales und Neutralitäts-Prinzip; umfassende Landesverteidigung; gesetzlicher Umweltschutz); Bundes- und Landes-Gesetzgebung; Bundes- und Landes-Verwaltung (Aufbau, Körperschaften mit Selbstverwaltung); Gerichtsbarkeit (Instanzen, Gerichtsverfahren); Kontrolle der Staatsgewalt (Höchstgerichte, Volksanwaltschaft, Rechnungshof).

Politische Willensbildung:

Politische Parteien, Interessenvertretungen, Medien.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Rechtsstruktur:

Arten des Rechts, Auslegung, Zugang zum Recht.

Privatrecht:

Personen-, Familien-, Erb-, Sachen-, Schuldrecht; Vertrags-,

Schadenersatz-, Konsumentenschutzrecht.

Wirtschaft:

Wirtschaftsordnung, Volkswirtschaft, Geld, Währung, Unternehmens- und Betriebsformen, Gewerberecht.

4. ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse und Fertigkeiten in den für die Berufspraxis erforderlichen Methoden der Algebra, Geometrie, Analysis und Numerik besitzen und zur Problemlösung zeitgemäße Hilfsmittel zielführend einsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Vertiefung und Ergänzung von Vorkenntnissen:

Zahlenbereiche; Grundrechenoperationen, Potenzieren, Radizieren;

lineare Funktionen; lineare Gleichungen und Ungleichungen.

Numerik:

Überschlags- und Gleitkommarechnen, Zahlen begrenzter Genauigkeit;

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte.

Geometrie:

Planimetrie (Kongruenz, Ähnlichkeit, Trigonometrie).

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Funktionen:

Rationale Funktionen, Kreisfunktionen; Exponential- und logarithmische Funktionen; graphische Darstellung von Funktionen.

Gleichungen und Ungleichungen:

Quadratische Gleichungen und Ungleichungen; lineare

Gleichungssysteme.

Geometrie:

Stereometrie.

In jeder Klasse zwei Schularbeiten.

5. ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    Vorgänge und Erscheinungen in der Natur beobachten, beschreiben und Teilbereichen der Physik zuordnen können sowie die für die Berufspraxis relevanten physikalischen Gesetze kennen und anwenden können,
  • Strichaufzählung
    für naturwissenschaftliche Entwicklungstendenzen aufgeschlossen sein sowie physikalische Kenntnisse und Fertigkeiten in umweltbewußtes Handeln umsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Bewegung starrer Körper:

Gleichförmige und beschleunigte Translation, gleichmäßige und

beschleunigte Rotation.

Kraftwirkungen:

Massenanziehung, Trägheit, Trägheitsmoment, Kräftegleichgewicht;

Oberflächenspannung, Kapillarwirkung; Druck.

Erhaltungsgrößen:

Potentielle und kinetische Energie; Umwandlung und Übertragung

mechanischer Energien.

Wärme:

Thermische Bewegung, Temperatur, Temperaturmessung,

Temperaturabhängigkeit von Stoffeigenschaften; Wärmegewinnung,

Wärmetransport und Wärmedämmung.

Schall:

Schallgeber, Schallausbreitung, Schallmessung; physiologische

Auswirkungen (Lärm und Lärmschutz); Akustik (Musik und Sprachverständlichkeit).

Licht:

Lichtquellen, Ausbreitung und Wechselwirkung mit Materie

(geometrische Optik und Wellenoptik), Lichtmessung; optische Geräte;

physiologische Auswirkungen.

Elektrischer Strom:

Arten und Erzeugung; Stromstärke, Widerstand, Arbeit, Leistung;

Leitung in Metallen und Halbleitern; Isolatoren; Stromwirkungen und Gefahren.

  1. Ziffer 6
    ANGEWANDTE CHEMIE UND ÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    Vorgänge und Erscheinungen in der Natur und in der Technik beobachten, beschreiben und Teilbereichen der Chemie zuordnen können sowie die für die Berufspraxis bedeutsamen Gesetzmäßigkeiten und Methoden der Chemie kennen,
  • Strichaufzählung
    die bedeutsamen chemischen Entsorgungstechniken kennen, ihre Auswirkungen auf die Umwelt abschätzen und Stoffkreisläufe verstehen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Aufbau der Materie:

Periodensystem; Bindungen.

Stoffsysteme:

Homogene und heterogene Systeme; Systeme von Stoffen gleicher und

verschiedener Aggregatzustände; Stoffkreisläufe; Definition von

Säuren, Basen und pH-Wert.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosystem (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe,

Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

Organische Rohstoffe:

Erdöl, Erdgas, Kohle, Biomasse, Holz.

Baustoffe:

Glas, Wasserglas, Tonkeramik, Gips, Kalk, Zement, Zementzusätze, Zuschläge, organische Bindemittel, Blähprodukte; Eisen und Stahl, Aluminium; Kunststoffe; Baustoffkorrosion, -konservierung und -wiederverwertung.

  1. Ziffer 7
    ANGEWANDTE DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    den geometrischen Aufbau von bautechnischen Objekten erfassen, in geeigneten Rissen darstellen und gegebenenfalls mit einem 3-D-Programm modellieren können,
  • Strichaufzählung
    die in (Plan-)Rissen enthaltenen geometrischen Informationen räumlich interpretieren und unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zur Konstruktion verwerten und räumliche Gegebenheiten auch in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Gerade, Fläche, Körper:

Grundriß, Aufriß, Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene).

Konstruieren in Normalrissen:

Normalprojektion, Schnitt ebenflächig begrenzter Objekte und Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel für die Anwendung auf Bauteile, Dachausmittlung und Holzverbindungen; kotierte Projektion.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Axonometrie ebenflächig begrenzter Objekte.
Perspektive:

Zentralprojektion, Fern- und Fluchtpunkte und -gerade, Durchschnittverfahren bei horizontaler Blickachse, Messen in horizontalen und lotrechten Geraden; Anwendung auf Bauobjekte.

In jeder Klasse eine Schularbeit.

  1. Ziffer 8
    ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    den Aufbau, die Funktionsweise und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informationsverarbeitungsanlagen kennen sowie Standardsoftwareprodukte zur Lösung von Aufgaben der Berufspraxis auswählen und einsetzen können,
  • Strichaufzählung
    die Auswirkungen des Einsatzes der elektronischen Informationsverarbeitung auf Mitarbeiter, Betrieb, Kultur und Gesellschaft kennen und beurteilen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Informationsverarbeitungssysteme:

Aufbau, Funktion, Zusammenwirken der Komponenten; Betriebssysteme;

Bedienung.

Standardsoftware:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Standardsoftware:

Grafik, Datenbanken, sofern verfügbar auch CAD.

Auswirkungen der Informationsverarbeitung:

Datensicherheit, Datenschutz, Schutz geistigen Eigentums;

Auswirkungen auf Gesellschaft und Arbeitswelt.

  1. Ziffer 9
    MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    späterhin Mitarbeiter alleinverantwortlich führen (Motivieren, Kooperieren, Konflikte bereinigen) sowie ihr fachliches Wissen und Können wirksam vermitteln können,
  • Strichaufzählung
    die relevanten Gesetze und Vorschriften kennen sowie Ziele und Pläne für Lehrlingsausbildung und Mitarbeiterfortbildung aus Gesetzen, Berufsbildern und Betriebsanforderungen formulieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Psychologische, soziologische und pädagogische Grundlagen:

Verhalten und Bedürfnisse des Menschen; Entwicklungspsychologie; Lern-, Motivations- und Kommunikationstheorie (Problemlösung durch Gruppenarbeit (Rollenspiel), Selbstbeobachtung durch Einsatz objektiver, eventuell audiovisueller Hilfsmittel (Videoaufzeichnungen)).

Ausbildung:

Planung (Entwicklung, Gliederung der Lehrziele und -inhalte, Unterrichtsmethoden und -mittel); Organisation der Durchführung;

Kontrolle (Überprüfungsverfahren).

Recht:

Arbeits- und Sozialrecht (individuelles und kollektives

Arbeitsrecht; Sozialversicherung);

ArbeitnehmerInnenschutz-, Arbeitsverfassungs-, Arbeitszeit-, Berufsausbildungs-, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungs-, Mutterschutz-, Eltern-Karenzurlaubs- und Urlaubsgesetz.

Bildungssystem:

Duale Berufsausbildung; berufsbildende mittlere und höhere Schulen; inner- und überbetriebliche Weiterbildung.

10. BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    bautechnische Verfahren und Konstruktionen kennen sowie Bausysteme und Baustoffe norm- und fachgerecht auswählen können,
  • Strichaufzählung
    einfache haustechnische Anlagen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Bauplatz:

Baugrund, Abstecken, Erdarbeiten, Absicherungen.

Gründungen:

Fundamente, Abdichtungen.

Baustoffe:

Ziegel, Bindemittel, Verputz, Putzträger; Beton; Gips; Holz,

Holzschutz; Naturstein.

Mauerwerk:

Massiv-, Leicht-, Holz- und Zwischenwände; Fänge; Arbeits- und Schutzgerüste.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Deckenkonstruktionen:

Massiv- und Holzdecken, Gewölbe; Schalungen und Rüstungen;

Deckenuntersichten; Fußböden.

Baustoffe:

Dämm-, Dicht-, Kleb-, Sperrstoffe; Metallprofile.

Dachkonstruktionen:

Dachstühle, Dachausbauten, Flachdächer, Terrassen, Balkone, Loggien, Brüstungen, Geländer; Dachdecker- und Bauspenglerarbeiten.

Stiegen:

Holz-, Massiv- und Stahlkonstruktionen; Stiegengeländer.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Bauphysik:

Wärme-, Feuchtigkeits-, Schall- und Brandschutz.

Baustoffe:

Glas, Kunststoff; Farbe, Anstrich.

Ausbauarbeiten:

Wand- und Deckenverputz; Fenster, Türen, Tore und Portale;

Bewegungsfugen; Platten- und Fliesenlegerarbeiten.

Haustechnik:

Heizung, Lüftung, Installation.

11. STATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    einfache statische Aufgaben des Fachgebietes mit zeichnerischen und rechnerischen Methoden lösen sowie einfache Bauteile bemessen können,
  • Strichaufzählung
    praxisübliche Hilfsmittel, wie Tabellenwerke, elektronische Rechengeräte und, soweit vorhanden, Fachsoftware, anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Kräfte:

Zusammensetzung, Zerlegung, Gleichgewicht; Schwerpunktbestimmung; Standsicherheit; Belastungsarten und -normen; Lastaufstellungen.

Träger:

Statisch bestimmte Träger, Auflagerkräfte, Schnittgrößen.

Fachwerke:

Auflagerkräfte, Stabkräfte.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Festigkeit:

Zug, Druck, Biegung, Abscheren, Schub, Knickung.

Systeme:

Gelenkträger, Durchlaufträger.

12. BAUBETRIEB

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    unter Anleitung Abrechnungen und Bauüberwachungen von Bauvorhaben mittlerer Größe norm- und fachgerecht durchführen können sowie die Einsatzmöglichkeiten und Wartungserfordernisse von Baumaschinen und Geräten kennen,
  • Strichaufzählung
    bei der Baubetriebsorganisation den Umweltschutz berücksichtigen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Organisation:

Bauvorschriften, Bewilligungsverfahren, Vertrags- und Fachnormen, Grundkataster, öffentliche Bücher.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Baumaschinen und -geräte:

Einsatz, Leistungsfähigkeit, Wartung, Wirtschaftlichkeit, Kosten.

Bauorganisation:

Baustelleneinrichtung, Projektmanagement, Termin- und Ablaufplanung, Baustellendokumentation, Winterbaubetrieb, Umweltschutz.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Vergabe:

Massenermittlung, Materialbedarf, Kostenschätzung, Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Angebot, Auftragserteilung.

Abrechnung:

Teilrechnung, Schlußrechnung (soweit verfügbar auch mit Software).

  1. Ziffer 13
    KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    einfache normgerechte Bau- und Konstruktionszeichnungen unter Anleitung anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Normen, Planerstellung, Bemaßung,

Beschriftung und Maßlisten.

Fertigkeiten:

Zeichnen und Skizzieren einfacher Objekte.

Pläne:

Grundrisse, Schnitte und einfache Details nach gegebenen

Planunterlagen.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Pläne:

Einreich- und Ausführungszeichnungen (Polierplan) und einfache Detailzeichnungen eines kleineren Bauvorhabens nach Entwurfsvorlage.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Pläne:

Ausführungszeichnungen aus dem Ausbildungsschwerpunkt, gegebenenfalls unter CAD-Anwendung.

A.1 PFLICHTGEGENSTÄNDE DES SCHULAUTONOMEN

AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTES BAUHANDWERKERSCHULE FÜR MAURER

1.1 STAHL-, STAHLBETON- UND HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    einfache Aufgaben des Stahl-, Stahlbeton- und Holzbaues unter Anleitung statisch und konstruktiv bearbeiten können,
  • Strichaufzählung
    Bewehrungs- und Schalungspläne erstellen und auswerten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Beton und Stahlbeton:

Verbundkörper, Baustoffe und Beanspruchung, Normen, Stahleinlagen;

Verlegen der Bewehrung.

Schalungen und Rüstungen:

Arten, Beanspruchung, Herstellung.

Bemessung:

Fundamente, Stützen, Wände; Rechteckquerschnitt bei einfacher Biegung, Stahlbetonplatten, Plattenbalken; Schubsicherung.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Stahlbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsarten; Konstruktionsarten.

Holzbau:

Werkstoffe, Normen; Verbindungsarten; Konstruktionsarten.

Erhaltung:

Korrosions- und Brandschutz; Transport, Montage.

1.2 TECHNISCHER AUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    einfache haustechnische Aufgaben umsetzen können,
  • Strichaufzählung
    einfache Aufgaben des Tiefbaues lösen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Installation:

Wasserinstallation; Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer; Elektroinstallation, Beleuchtung, Blitzschutz.

Heizung, Lüftung:

Heizungsarten; Lüftungsarten; Klimatisierung; Solarnutzung.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Renovation:

Adaptierungen und Sanierungen (Sicherung, Unterfangung, Auswechslung, Trockenlegung); bauphysikalische Verbesserungen.

Außenanlagen:

Oberflächengestaltung, Außenstiegen, Einfriedungen.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutz:

Anwendungen im Grund-, Roh- und Ausbau.

Städtischer Tiefbau:

Wasserversorgung (Bedarfsermittlung, Verteilung, Speicherung); Entsorgung (Kanalisationsysteme und -bemessung, Abscheider, Klär- und Versickerungsanlagen); Abfallbeseitigung; Umweltverträglichkeit.

Straßenprofile.

1.3 VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    einfache Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik für die Fachrichtung sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Begriffe:

Maßeinheiten; Rechtsvorschriften.

Vermessen:

Direkte Distanzmessung, Nivellieren.

  1. Ziffer 3
    Klasse:

Tachymetrieren (Messung und Auswertung); Absteckungsarbeiten (Gebäude, Geländeformen).

Flächenberechnung:

Methoden, Auswertung.

1.4 ENTWURFZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    bei der Planung von Gebäuden Funktions- und Raumerfordernisse unter Berücksichtigung von Material, Konstruktion und Form sowie Gestaltungsmöglichkeiten des Hochbaues unter Berücksichtigung der Umwelt kennen und zeichnerisch umsetzen können.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Gebäude:
Situierung, Raumfunktionen und -größen; Wohngebäude, kleingewerbliche Betriebe, landwirtschaftliche Gebäude.
Gestaltung:
Betrachtung von Bauformen nach Funktion, Konstruktion, Farbgebung, Dach- und Wandstrukturen von zeitgemäßen und historischen Bauformen.
Entwerfen:
Kleines Bauvorhaben (Einfamilienhaus, kleingewerblicher Betrieb); Baubeschreibung.

1.5 LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    die grundlegenden Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Baugrund kennen und deren praxisbezogene Anwendung bewerten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Baustoffe:

Eignungs- und Güteprüfung.

Boden:

Bestimmung von Arten, Aufbau, Festigkeit.

1.6 BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    die im Ausbildungszweig verwendeten Werkzeuge und Maschinen handhaben und instandhalten können,
  • Strichaufzählung
    die Bau- und Hilfsstoffe handwerklich, technisch und wirtschaftlich beurteilen und verwenden können sowie einschlägige praktische Arbeiten gemäß normgerechter Zeichnungen selbständig durchführen können,
  • Strichaufzählung
    die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Maurerei-Handwerkstätte:

Wand-, Decken- und Gewölbeformen; Verputz- und Stucktechniken;

Bauwerkabdichtung; Betonsanierung; Innenausbau.

Stahlbetonwerkstätte:

Schalungskonstruktion und -ausführung; Biegen und Verlegen der Bewehrung; Austragen und Schalen von Stiegen.

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerplatzorganisation, Bautagesberichterstattung, Bauabrechnung, innerbetriebliche Abrechnung.

A.2 PFLICHTGEGENSTÄNDE DES SCHULAUTONOMEN

AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTES BAUHANDWERKERSCHULE FÜR ZIMMERER

2.1 HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    Aufgaben des Holzbaues unter Anleitung statisch und konstruktiv bearbeiten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Elemente:

Bauholz, Bauweisen, Verbindungsmittel; Normen.

Konstruktion:

Wand-, Deckenkonstruktionen; Dachausmittlungen, Austragungen,

Stiegen.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Schalungen:

Balken, Plattenbalken, Säulen, Rahmentragwerke.

Lehr- und Montagegerüste:

Konstruktion und Aufstellung; Sicherheitsbestimmungen.

Konstruktion:

Hallenkonstruktionen; Brücken; Holz-Wasserbauten.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Konstruktion:

Block-, Bohlen-, Fachwerks-, Tafelbauweise; Keller und Fundierungen.

2.2 TECHNISCHER AUSBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    einfache haustechnische Aufgaben umsetzen können und
  • Strichaufzählung
    einfache Aufgaben des Tiefbaues lösen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Installation:

Wasserinstallation; Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer; Elektroinstallation, Beleuchtung, Blitzschutz.

Heizung, Lüftung:

Heizungsarten; Lüftungsarten; Klimatisierung; Solarnutzung.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Renovation:

Adaptierungen und Sanierungen (Sicherung, Unterfangung, Auswechslung, Trockenlegung); bauphysikalische Verbesserungen.

Außenanlagen:

Oberflächengestaltung, Außenstiegen, Einfriedungen.

Arbeitnehmer- und Bauarbeiterschutz:

Anwendungen im Grund-, Roh- und Ausbau.

2.3 VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    einfache Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik für die Fachrichtung sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Begriffe:

Maßeinheiten; Rechtsvorschriften.

Vermessen:

Direkte Distanzmessung, Nivellieren, Tachymetrieren (Messung und Auswertung); Absteckungsarbeiten.

Flächenberechnung:

Methodenauswertung.

2.4 ENTWURFZEICHNEN

Siehe A.1

2.5 WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    die im Ausbildungszweig verwendeten Werkzeuge und Maschinen handhaben und instandhalten können,
  • Strichaufzählung
    die Bau- und Hilfsstoffe handwerklich, technisch und wirtschaftlich beurteilen und verwenden können sowie einschlägige praktische Arbeiten gemäß normgerechter Zeichnungen selbständig durchführen können,
  • Strichaufzählung
    die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Holzkonstruktionswerkstätte:

Herkömmliche und neuzeitliche Ausführungsbeispiele im Roh- und Ausbau nach Maßgabe der theoretischen Unterrichtsgegenstände, Konstruktionen verschieden zusammengesetzter Träger; neuzeitliche Holzverbindungen; Dachkonstruktionen verschiedenster Schwierigkeitsgrade; Austragen von Ixen-Graten; Klauenschifter; Abbund (rechnerisch; soweit verfügbar auch CAD- und CNC-mäßig).

Maurerei (Handwerkstätte, Beton- und Stahlbetonbau):

Herstellen und fachgerechte Verarbeitung von Schalungen, Pölzungen, Beton, Bewehrung, Bauabdichtung.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Holzkonstruktionswerkstätte:

Gerundete und gewendelte Holzstiegen; Holzleimbau, Werkstoffe,

Verbindungsmittel, Prüfwerkstücke; Sanierungen.

Baunebengewerbe und bauverwandte Gewerbe:

Bautischler-, Dachdecker-, Spengler-, Schwarzdeckerarbeiten.

Arbeitsvorbereitung:

Materialbedarfsermittlung, Lagerplatzorganisation, Bautagesberichterstattung, Bauabrechnung, innerbetriebliche Abrechnung.

A.3 PFLICHTGEGENSTÄNDE DES SCHULAUTONOMEN AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTES

BAUHANDWERKERSCHULE FÜR STEINMETZE

3.1 STEINBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    steintechnische Verfahren und Konstruktionen kennen und norm- und fachgerecht einsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Steintechnik:

Regeln des Steinschnittes, technische Vorarbeiten (Naturmaß, Baumaße, Nivellierung, Austragungen und Schablonen).

Steinmetzarbeiten:

Steinmauerwerk, Bodenbeläge, Fußbodenaufbau, Maueröffnungen, Profile.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Steinmetzarbeiten:

Stiegen (Arten, Formen, Konstruktionen, Krümmling, Brüstung); Steinverkleidungen und -verankerungen (bauphysikalische Erfordernisse, Versetztechniken).

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Steinmetzarbeiten:

Bögen, Gewölbe, Maßwerke, Balustraden, Wand- und Freibrunnen, Säulen, architektonische Gartengestaltungselemente, Denk- und Grabmalgestaltung; Steinfassaden (Material, Verankerung, Hinterlüftung, Dämmung).

3.2 TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    die im Fachgebiet verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Natürliche Steine:

Arten, Vorkommen, Eigenschaften, Gewinnung, mineralogische und geologische Terminologie, Eignungs- und Güteprüfung.

Künstliche Steine:

Betonwerkstein, Kunstharzbindungen.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Maschinen:

Abbaugeräte, Steinbearbeitungsmaschinen (Funktion, Anwendung, Wartung).

Hilfsstoffe:

Ankermaterial, Steinkitte, Fliesenkleber, Schneid- und Schleifmittel.

3.3 RESTAURIEREN UND MODELLIEREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    die grundlegenden Verfahren der Steinrestaurierung kennen und Modelle aus verschiedenen Werkstoffen und Abgüsse anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Modellwerkstätte:

Modelle nach der Natur und aus der Vorstellung; Abformen in verschiedenen Werkstoffen; Herstellung ausführungsreifer Modelle.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Theorie:

Grundsätze der Denkmalpflege, Verwitterung von Werksteinen,

Konservierungstechniken und Dokumentation.

Restaurierwerkstätte:

Restaurieren und Renovieren von Natursteinarbeiten nach herkömmlichen handwerklichen Steinmetzmethoden; Auftragstechniken; denkmalschutzgerechte Konservierung von Werkstücken.

3.4 STILKUNDE UND SCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    die Wesenszüge der Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das historische Fachvokabular kennen und auf Aufgaben der Praxis anwenden sowie typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können,
  • Strichaufzählung
    die gebräuchlichsten Schriftarten schreiben, zeichnen und konstruieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Stilelemente:

Arten, Einteilung.

Stilepochen:

Altertum, frühchristliche Kunst; Romanik, Gotik, Renaissance,

Barock, Rokoko.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Stilepochen:

Empire, Klassizismus; 19. und 20. Jahrhundert.

Theorie der Schrift:

Entwicklung; Funktionen.

Fertigkeiten:

Verbinden von Schrift und Ornament; Schriftbildgestaltung.

3.5 WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe A.2

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Handwerkstätte:

Einfache Einzelwerkstücke nach traditioneller handwerklicher

Fertigung; Schrifthauen.

Maschinenwerkstätte:

Herstellung anspruchsvoller Werkstücke unter Anwendung zeitgemäßer

Techniken.

Arbeitsvorbereitung:

Schablonier- und Austragearbeiten.

B. FREIGEGENSTÄNDE

LEBENDE FREMDSPRACHE (ENGLISCH)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können,
  • Strichaufzählung
    komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Lehrstoff:

Alltag und Aktuelles:

Kontroversielle Themen, die volks- und sprachbedingte Unterschiede

illustrieren.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Wirtschafts- und Arbeitsformen in Österreich und im

angelsächsischen Bereich.

Technik:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung, Pflege, Entstörung, Reparatur).

CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schüler sollen:

  • Strichaufzählung
    aufbauend auf grundlegende Kenntnisse der angewandten darstellenden Geometrie einfache Objekte und Räume EDV-gestützt darstellen können.

Lehrstoff:

Anwender-Software:

Grundstruktur, Befehle, Zusatzapplikationen.

Anwendung:

Plandarstellung; Objekterzeugung; Zentralrisse (Perspektive).

---------------------------------------------------------------------

*1) Siehe Abschnitt römisch drei (schulautonome Lehrplanbestimmungen). *2) Mit Übungen im Ausmaß einer Wochenstunde in der 3. Klasse. *3) Mit Übungen im Ausmaß einer halben Wochenstunde.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. II Nr. 130/2009 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Gesetzesnummer

10009024

Dokumentnummer

NOR40105262