Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Werkmeisterschulen und Lehrplan der Bauhandwerkerschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1996Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen für Berufstätige werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen:Paragraph eins, (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen für Berufstätige werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen:
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlage A.1)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlage A.2)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlage A.3)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage A.4)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlage A.5)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage A.6)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär- und Heizungstechnik (Anlage A.7)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlage A.8)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage A.9)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlage A.10) und
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlage A.11).
(2)Absatz 2,Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage B enthaltene Lehrplan erlassen.
Schlagworte
Biotechnologie, Sanitärtechnik
Dokumentnummer
NOR12112218
Alte Dokumentnummer
N6199658478J