Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Werkmeisterschulen und Lehrplan der Bauhandwerkerschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1996Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
§ 4. Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft: Paragraph 4, Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 angeführten Schulen mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigend undhinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Schulen mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigend und
hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 angeführten Schulen mit Beginn des Schuljahres 1996/97.hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Schulen mit Beginn des Schuljahres 1996/97.
Dokumentnummer
NOR12112221
Alte Dokumentnummer
N6199658481J