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§ 13 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1314.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
    3. Ziffer 3
      soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
  2. Absatz 2,Nicht wählbar sind:
    1. Ziffer eins
      in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
    2. Ziffer 2
      Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
    3. Ziffer 3
      leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
    4. Ziffer 4
      der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; sowie
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Die Wiederwahl ist zulässig.

Schlagworte

Wahlkind, Wahleltern

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112769

Alte Dokumentnummer

N6199712566Y