Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern. Darüber hinaus ist für jeden Wahlausschuß die für die Gewährleistung seiner Beschlußfähigkeit notwendige Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (§ 13) sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (Paragraph 13,) sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112771
Alte Dokumentnummer
N6199712568Y