Rechtstracker.at

§ 17 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1714.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen) erstmals oder in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 3, zu wählen, sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) zu bestellen. Auf das Bestellungsverfahren sind die Paragraphen 14, Absatz eins, vierter Satz, 15 und 16 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BBVG, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.
  3. Absatz 3,Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlausschusses ist vom Einberufer (Paragraph 11, Absatz 2, BBVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb gemäß Paragraph 16, Absatz 3, bekanntzumachen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz) gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112773

Alte Dokumentnummer

N6199712570Y