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§ 19 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1914.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen acht Wochen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Wahlausschüsse haben ihre Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit eines Wahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses.
  4. Absatz 4,Kommt ein Wahlausschuß seinen im Absatz eins und 2 sowie in den Paragraphen 21 und 23 bis 29 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von dem für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) enthoben werden. In diesem Fall ist von diesem Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
  5. Absatz 5,Für die Mitglieder der Wahlausschüsse gelten vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl die Paragraphen 63 und 64 BBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112775

Alte Dokumentnummer

N6199712572Y