Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen acht Wochen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wahlausschüsse haben ihre Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit eines Wahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses.
(4)Absatz 4,Kommt ein Wahlausschuß seinen im Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 21 und 23 bis 29 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von dem für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) enthoben werden. In diesem Fall ist von diesem Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.Kommt ein Wahlausschuß seinen im Absatz eins und 2 sowie in den Paragraphen 21 und 23 bis 29 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von dem für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) enthoben werden. In diesem Fall ist von diesem Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
(5)Absatz 5,Für die Mitglieder der Wahlausschüsse gelten vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl die §§ 63 und 64 BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, sinngemäß.Für die Mitglieder der Wahlausschüsse gelten vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl die Paragraphen 63 und 64 BBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112775
Alte Dokumentnummer
N6199712572Y