Rechtstracker.at

§ 2 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit

    5 bis     9 Arbeitnehmern  1 Mitglied;

   10 bis    19 Arbeitnehmern  2 Mitglieder;

   20 bis    50 Arbeitnehmern  3 Mitglieder;

   51 bis   100 Arbeitnehmern  4 Mitglieder;

  101 bis   200 Arbeitnehmern  5 Mitglieder;

  201 bis   300 Arbeitnehmern  6 Mitglieder;

  301 bis   400 Arbeitnehmern  7 Mitglieder;

  401 bis   500 Arbeitnehmern  8 Mitglieder;

  501 bis   600 Arbeitnehmern  9 Mitglieder;

  601 bis   700 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

  701 bis   800 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

  801 bis   900 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

901 bis 1 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

1 001 bis 1 400 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

1 401 bis 1 800 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von

400 werden für voll gerechnet.

  (2) Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sind in den

Vertrauenspersonenausschuß zu wählen in Betrieben mit

    5 bis     9 Arbeitnehmern  1 Mitglied;

   10 bis    20 Arbeitnehmern  2 Mitglieder;

   21 bis    40 Arbeitnehmern  3 Mitglieder;

   41 bis    60 Arbeitnehmern  4 Mitglieder;

   61 bis    80 Arbeitnehmern  5 Mitglieder;

   81 bis   100 Arbeitnehmern  6 Mitglieder;

  101 bis   120 Arbeitnehmern  7 Mitglieder;

  121 bis   140 Arbeitnehmern  8 Mitglieder;

  141 bis   160 Arbeitnehmern  9 Mitglieder;

  161 bis   180 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

  181 bis   200 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

  201 bis   300 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

  301 bis   400 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

  401 bis   500 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

  501 bis   700 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

  701 bis   900 Arbeitnehmern 16 Mitglieder;

901 bis 1 000 Arbeitnehmern 17 Mitglieder;

1 001 bis 1 300 Arbeitnehmern 18 Mitglieder;

1 301 bis 1 600 Arbeitnehmern 19 Mitglieder;

für je weitere 300 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von

300 werden für voll gerechnet.

  1. Absatz 3,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112758

Alte Dokumentnummer

N6199712555Y