Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Arbeitnehmern 1 Mitglied;
10 bis 19 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
20 bis 50 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
1 001 bis 1 400 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
1 401 bis 1 800 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von
400 werden für voll gerechnet.
(2) Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sind in den
Vertrauenspersonenausschuß zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Arbeitnehmern 1 Mitglied;
10 bis 20 Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
21 bis 40 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
41 bis 60 Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
61 bis 80 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
81 bis 100 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
101 bis 120 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
121 bis 140 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
141 bis 160 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
161 bis 180 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
181 bis 200 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
201 bis 300 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
301 bis 400 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
401 bis 500 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
501 bis 700 Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
701 bis 900 Arbeitnehmern 16 Mitglieder;
901 bis 1 000 Arbeitnehmern 17 Mitglieder;
1 001 bis 1 300 Arbeitnehmern 18 Mitglieder;
1 301 bis 1 600 Arbeitnehmern 19 Mitglieder;
für je weitere 300 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von
300 werden für voll gerechnet.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.