Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Arbeitnehmer als Wahlzeugen in einen Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden dieses Wahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Anschrift des Arbeitnehmers sowie des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112776
Alte Dokumentnummer
N6199712573Y