Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Wählerliste
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben anhand des Verzeichnisses (§ 22) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sieDie Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben anhand des Verzeichnisses (Paragraph 22,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sie
jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§ 12) ausgeschlossen sind;jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraph 12,) ausgeschlossen sind;
jene einfügen, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.
(3)Absatz 3,Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen. Gegen die Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während der Auflagefrist Einwendungen beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses erheben. Einwendungen können sich gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter richten. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Sind die Einwendungen begründet, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum (ersten) Wahltag berichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112779
Alte Dokumentnummer
N6199712576Y