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§ 24 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2414.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzureichen, der den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben die zugelassenen (Paragraph 25, Absatz 2,) Wahlvorschläge den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Vertrauenspersonenwahlausschüssen.
  2. Absatz 2,Wahlvorschläge für den Vertrauenspersonenausschuß müssen von mehr als einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern unterschrieben sein. Wahlvorschläge für den Personalausschuß und den Zentralausschuß müssen von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschrieben sein, wie der doppelten Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
  3. Absatz 3,Der Wahlvorschlag muß weiters
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern enthalten, wie Mitglieder des Personalvertretungsorgans zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
    2. Ziffer 2
      einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
  4. Absatz 4,Der Wahlvorschlag soll, unter Berücksichtigung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
  5. Absatz 5,Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
  6. Absatz 6,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112780

Alte Dokumentnummer

N6199712577Y