Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Wahlkommission
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat. Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Wahlkommission zu bestellen. Eine Wahlkommission kann jedoch nur für mindestens vierzig Wahlberechtigte bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Diese müssen wählbare Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eine Bestellung von Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist zulässig, soweit dessen Beschlußfähigkeit gewährleistet bleibt. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (§§ 31 und 32 Abs. 1).Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (Paragraphen 31 und 32 Absatz eins,).
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112783
Alte Dokumentnummer
N6199712580Y