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§ 33 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3314.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Ermittlung des Wahlergebnisses

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Mit dem Ablauf der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, festgesetzten Zeit hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
  2. Absatz 2,Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Danach hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (Paragraph 31, Absatz 5 bis 10) für die Wahl jedes zu wählenden Personalvertretungsorgans zu prüfen, die Zahl der jeweils ungültigen Stimmen festzustellen, die für die Wahl jedes zu wählenden Personalvertretungsorgans als ungültig festgestellten Stimmzettel mit jeweils fortlaufenden Zahlen zu versehen, die zumindest für die Wahl eines Personalvertretungsorgans als gültig festgestellten Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen für jedes zu wählende Personalvertretungsorgan festzustellen.
  3. Absatz 3,Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (Paragraph 27,) geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe das am Wahlort erzielte Ergebnis der Wahl aller zu wählenden Personalvertretungsorgane nach Maßgabe des Absatz 2, zu ermitteln und dieses unter gleichzeitiger Übergabe der Wahlakten unverzüglich dem Vertrauenspersonenwahlausschuß mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
  4. Absatz 4,Wurden vor einer Wahlkommission nicht mehr als zehn Stimmen abgegeben, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Vertrauenspersonenwahlausschuß zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112789

Alte Dokumentnummer

N6199712586Y