Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß nach Maßgabe der Paragraphen 35 bis 37 festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat das im Betrieb erzielte Ergebnis der Wahl zum Personalausschuß dem Personalwahlausschuß sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß ohne Verzug sowohl telephonisch, mittels Fax oder auf elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3)Absatz 3,Der Personalwahlausschuß und der Zentralwahlausschuß haben sodann das Gesamtergebnis der Wahl zum Personalausschuß bzw. Zentralausschuß nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.Der Personalwahlausschuß und der Zentralwahlausschuß haben sodann das Gesamtergebnis der Wahl zum Personalausschuß bzw. Zentralausschuß nach Maßgabe der Paragraphen 35 bis 37 festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112790
Alte Dokumentnummer
N6199712587Y