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§ 39 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3914.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Wahlakten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wenn die Wahl an mehreren Wahltagen stattfindet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, die Stimmabgabe für beendet zu erklären, das Wahllokal zu schließen und sodann die Wahlakten in einem Umschlag sowie die Wahlurne zu versiegeln und bis zum Beginn der für die Stimmabgabe am nächsten Wahltag festgesetzten Zeit sicher zu verwahren. Nach Ablauf der für die Stimmabgabe am letzten Wahltag festgesetzten Zeit hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß Paragraph 33, zu beginnen.
  2. Absatz 2,Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses (der Wahlkommission) zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Verzeichnis der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Vertrauenspersonenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Vertrauenspersonenwahlausschuß zu vernichten.
  3. Absatz 3,Den Wahlakten der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses) sind die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Vertrauenspersonenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt den Vorsitzenden der Personalwahlausschüsse (des Zentralwahlausschusses).

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112795

Alte Dokumentnummer

N6199712592Y