Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuß die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2)Absatz 2,Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 38 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 38, berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112796
Alte Dokumentnummer
N6199712593Y