Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß haben das Ergebnis der Wahl den in ihrem Bereich errichteten Vertrauenspersonenwahlausschüssen unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses durch Anschlag im Betrieb gemäß Paragraph 16, Absatz 3, bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Die Wahlausschüsse haben das Gesamtergebnis der Wahl dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) unverzüglich mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß (der zuständige Wahlausschuß) hat das Gesamtergebnis der Wahl dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Schlagworte
Verkehrsinspektorat
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112797
Alte Dokumentnummer
N6199712594Y