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§ 48 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4814.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Anfechtung der Errichtung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (Paragraph 44, Absatz 8,) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.
  2. Absatz 2,Anfechtungsberechtigt sind
    1. Ziffer eins
      jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Beschlusses nach Paragraph 44, Absatz 8, auch jede in einem Organ nach Ziffer eins, vertretene wahlwerbende Gruppe,
    3. Ziffer 3
      jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
  3. Absatz 3,Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz eins, ist insbesondere gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach Paragraph 44, Absatz eins, vorgelegen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach Paragraph 44, Absatz 2, erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
    3. Ziffer 3
      die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112804

Alte Dokumentnummer

N6199712601Y