Rechtstracker.at

§ 51 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5114.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sind für die Wirkungsbereiche der nach Paragraph 17, BBVG errichteten Personalausschüsse von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2,Besteht in einem Unternehmen ein Zentralausschuß nach Paragraph 19, BBVG, so sind von den Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen ist die Zentralbehindertenvertrauensperson von den Personalbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern zu wählen.
  3. Absatz 3,Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach Paragraph 49, BBVG, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Personalbehindertenvertrauenspersonen (Behindertenvertrauenspersonen) und deren Stellvertreter teil.
  4. Absatz 4,Die Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen sind jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
  5. Absatz 5,Wurde im Wirkungsbereich des Personalausschusses (Zentralausschusses; Konzernvertretung) nur eine Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson; Zentralbehindertenvertrauensperson) und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Personalbehindertenvertrauensperson (Zentralbehindertenvertrauensperson;

Konzernbehindertenvertrauensperson) und des Stellvertreters aus.

  1. Absatz 6,Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112807

Alte Dokumentnummer

N6199712604Y