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§ 56 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5614.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit

    5 bis    10 jugendlichen Arbeitnehmern  1 Mitglied

                                            (Jugendvertreter);

   11 bis    30 jugendlichen Arbeitnehmern  2 Mitglieder;

   31 bis    50 jugendlichen Arbeitnehmern  3 Mitglieder;

   51 bis   100 jugendlichen Arbeitnehmern  4 Mitglieder;

  101 bis   200 jugendlichen Arbeitnehmern  5 Mitglieder;

  201 bis   300 jugendlichen Arbeitnehmern  6 Mitglieder;

  301 bis   400 jugendlichen Arbeitnehmern  7 Mitglieder;

  401 bis   500 jugendlichen Arbeitnehmern  8 Mitglieder;

  501 bis   600 jugendlichen Arbeitnehmern  9 Mitglieder;

  601 bis   700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

  701 bis   800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

  801 bis   900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

901 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

1 001 bis 1 500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

1 501 bis 2 000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.

  1. Absatz 2,In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (Paragraph 55,) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
  2. Absatz 3,In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (Paragraph 55,) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
  3. Absatz 4,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. Paragraph 38, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112812

Alte Dokumentnummer

N6199712609Y