Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern 1 Mitglied
(Jugendvertreter);
11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
1 001 bis 1 500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
1 501 bis 2 000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.
(2)Absatz 2,In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (Paragraph 55,) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
(3)Absatz 3,In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (Paragraph 55,) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.
(4)Absatz 4,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. Paragraph 38, ist sinngemäß anzuwenden.