Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Aktives Wahlrecht
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 57) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (Paragraph 57,) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112815
Alte Dokumentnummer
N6199712612Y