Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Passives Wahlrecht
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112816
Alte Dokumentnummer
N6199712613Y