Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
ABSCHNITT 10
Gemeinsame Bestimmungen
Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 66.Paragraph 66,
Die Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse (§§ 14, 61) sind vom Betriebsinhaber gemäß § 45 BBVG zu tragen. Zu den sonstigen Sacherfordernissen im Sinne des § 45 BBVG zählen insbesondere der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlichen Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts und Wahlkarten sowie die Portokosten. Die Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse (Paragraphen 14, 61,) sind vom Betriebsinhaber gemäß Paragraph 45, BBVG zu tragen. Zu den sonstigen Sacherfordernissen im Sinne des Paragraph 45, BBVG zählen insbesondere der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlichen Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts und Wahlkarten sowie die Portokosten.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112822
Alte Dokumentnummer
N6199712619Y