Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).
Text
Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Sind Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentralausschuß bestellt. Auf das Bestellungsverfahren sind die §§ 14 Abs. 1 vierter Satz, 15 und 16 anzuwenden.Sind Personalvertretungsorgane gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,, zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentralausschuß bestellt. Auf das Bestellungsverfahren sind die Paragraphen 14, Absatz eins, vierter Satz, 15 und 16 anzuwenden. (2)Absatz 2,Sind Organe der Jugendvertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, zu wählen, so werden die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Wahl des Jugendvertrauensrates und des Personaljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personaljugendvertrauensrat für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Wahlausschusses für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentraljugendvertrauensrat bestellt. Auf das Bestellungsverfahren ist § 61 anzuwenden.Sind Organe der Jugendvertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,, zu wählen, so werden die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Wahl des Jugendvertrauensrates und des Personaljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personaljugendvertrauensrat für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Wahlausschusses für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentraljugendvertrauensrat bestellt. Auf das Bestellungsverfahren ist Paragraph 61, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12112824
Alte Dokumentnummer
N6199712621Y