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§ 68 BBVWO

Fassungen
14.08.1997 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6814.08.199731.12.2003 BGBl. II Nr. 231/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

14.08.1997BGBl. II Nr. 231/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,).

Text

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Sind Personalvertretungsorgane gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,, zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentralausschuß bestellt. Auf das Bestellungsverfahren sind die Paragraphen 14, Absatz eins, vierter Satz, 15 und 16 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sind Organe der Jugendvertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,, zu wählen, so werden die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Wahl des Jugendvertrauensrates und des Personaljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personaljugendvertrauensrat für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Wahlausschusses für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentraljugendvertrauensrat bestellt. Auf das Bestellungsverfahren ist Paragraph 61, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112824

Alte Dokumentnummer

N6199712621Y